ARBEITSSICHERHEIT 
GÜNTER RUPP


ARBEITSSICHERHEIT

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit berate ich Sie als Unternehmer in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Als gelernter Maschinenbautechniker mit Zusatzausbildung und Abschluss in 2014 als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfüge ich über ein fundiertes Fachwissen in allen relevanten Bereiche des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Hierbei liegt mein Schwerpunkt, insbesondere bei der Arbeitsplatzanalyse inklusive ergonomischer Parameter sowie in der Unfallanalyse.

Gern stehe ich Ihnen in diesem Bereich sowohl für ein Erstgespräch, eine Einzelberatung als auch für eine langfristige Zusammenarbeit zur Verfügung. Natürlich arbeite ich eng mit dem Facharzt für Arbeitsmedizin sowie ggf. Ihrem Sicherheitsbeauftragten zusammen.




LEISTUNGEN

Verschaffen Sie sich einen Überblick über meine Dienstleistungen in den Bereichen:


  • Arbeitssicherheit
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Gefahrstoffmanagement
  • Brandschutzbeauftrager
  • Lärmkataster
  • Fremdfirmenmanagement


Ich stehe Ihnen in den einzelnen Bereichen sowie natürlich auch bereichsübergreifend als qualifizierter Dienstleister gern zur Verfügung. Gern erstelle ich Ihnen ganz nach Ihren Bedürfnissen ein Angebot für Einzelmaßnahmen wie auch für eine längerfristige Zusammenarbeit.


Ich freue mich über Ihre Anfrage!


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GEFÄHRDUNGS-BEURTEILUNG

Um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu erhalten und Dritte nicht zu gefährden, sind Sie als Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkten zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung.


Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung unterstütze ich Sie gern bei der Erstellung und Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung. Aus aktuellem Anlass gehört in eine Gefährdungsbeurteilung auch die Beurteilung in Hinsicht auf Covid-19. Die Beurteilung erfolgt nach der BioStoffV und den einschlägigen technischen Regeln.




GEFAHRSTOFFE

Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.


Von ganz besonderer Bedeutung für die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Stoffe stehen nie für sich allein, sondern ihre gefährlichen Eigenschaften müssen Sie immer in Verbindung mit einer Tätigkeit betrachten. Das Verzeichnis (Gefahrstoffkataster) muss mindestens folgende Angaben enthalten:


  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird


Gern unterstütze ich Sie bei der Pflege sowie Erstellung des Gefahrstoffkataster und der Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung inkl. Betriebsanweisung.








BRANDSCHUTZ BEAUFTRAGTER

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.
Gern begleite ich Sie in diesem wichtigen Bereich und stehe Ihnen bei allen Brandschutzfragen gern zur Seite.




LÄRMKATASTER

Der Begriff des Lärmkatasters hatte seinen Ursprung in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 – Lärm. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist ersetzt worden durch die Regelungen der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen  (LärmVibrationsArbV). 


Der Begriff des Lärmkatasters wird in dieser Verordnung nicht mehr verwandt. Der Arbeitgeber hat, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Zur Beurteilung der Lärmexposition gibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verschiedene Auslösewerte vor:


  • Präventionsmaßnahmen sind erforderlich, wenn ein Tages-Lärmpegel LEX,8h ab 80 dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel LpC, peak ab 135 dB(C) erreicht wird.
  • Konkrete Maßnahmen sind erforderlich, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von 137 dB(C) überschritten wird.


Dabei ist darauf zu achten, dass eine Überprotektion vermieden wird, um erforderliche Signale als auch die Kommunikation weiterhin zu gewährleisten.





Günter Rupp

Fachkraft für Arbeitsschutz

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